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Medizinische Verwendung von Cannabis

Deutschland: Gesundheitsministerium verschärft Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen für die medizinische Verwendung von Cannabis

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), eine Institution des Bundesgesundheitsministeriums, hat im Juli die Hinweise für Patienten zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis geändert. Bisher war eine der Voraussetzungen für einen solchen Antrag die fehlende Wirksamkeit von Dronabinol oder die Weigerung der zuständigen Krankenkasse, die Kosten einer Behandlung mit Dronabinol zu übernehmen. Nun wird die Weigerung der Krankenkasse zur Kostenübernahme nicht mehr als Voraussetzung anerkannt, sondern nur noch ein Nachweis der fehlenden Wirksamkeit von Dronabinol (THC).

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005, auf dessen Grundlage das BfArM bisher etwa ein Dutzend Anträge zur medizinischen Verwendung von Cannabis genehmigt hat, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Institut als Ablehnungsgrund nicht behaupten kann, dass Dronabinol als gleichwertiges Präparat zur Verfügung stehe. Im Urteil heißt es dazu: “Der Verweis auf ein Arzneimittel, das weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist, stellt aber keine Alternative dar, die das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt.” In einem Brief an die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing, schreibt der Vorstandsvorsitzende der deutschen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM), Dr. Franjo Grotenhermen, daher: “Vor diesem Hintergrund bitte ich um Ihre Meinung, ob die Hinweise für Patienten zur Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis noch den Forderungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.”

Quelle: Hinweise für Patienten zur Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis (§ 3 Abs. 2 BtMG) zum Erwerb eines Cannabis-Extrakts zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Stand Juli 2008

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